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Satzung

Für die Errichtung der Stiftung soll folgende Satzung gelten:

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

  1. Die Stiftung führt den Namen „DANI LEVY STIFTUNG“.

  2. Sie ist vorläufig eine Treuhand Stiftung, die alsbald in eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts überführt wird. Danach ist sie eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§ 80 BGB).

  3. Sie hat ihren Sitz in Berlin bzw. am Sitz der Treuhänderin.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde.

 

 

§ 2 Stiftungszweck

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.

  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere:                                                                                                                                                                             a. durch die Förderung und die Verbreitung des filmischen, künstlerischen, fotografischen und literarischen Werkes von Dani Levy, z.B.   durch.                                                                                                                                                                                                                                                                         i. die Sammlung von Drehbüchern, Tagebüchern und weiteren Arbeitsmaterialien und Originalen jeder Art sowie deren Pflege,Erhalt     und Restaurierung.                                                                                                                                                                                                                                             ii. die Sicherung und Archivierung des filmischen Werkes inkl. deren Digitalisierung bzw. Übertragung auf moderne Datenträger.             iii. die ganzheitliche Aufarbeitung, d.h. Lektorierung des Werkes, um eine zukünftige Gesamtsicht auf das Werk zu ermöglichen.                 iv. die Vorführung und Ausstellung des filmischen, fotografischen, künstlerischen sowie literarischen Werkes zu                     verschiedensten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken        

        b. die Förderung von innovativer und traditioneller komödiantischer Erzählkunst. Vor allem als Auftrag, Humor aus allen Kulturen zu

        fördern und zusammen zu bringen. Auch und besonders unter dem Aspekt des jüdischen, muslimischen und christlichen Humors.

        Filme, Drehbücher und Projekte in ihrer Entwicklung, Herstellung und Verbreitung durch Stipendien, und oder einen Dani-Levy-Preis zu          fördern und bekannt zu machen.

        c. Die Stellung von Komödien auf Festivals und bei Filmpreisen zu stärken, neue Preise und Auszeichnungen für Komödien in die 

        Diskussion zu bringen. Plattformen für Komödien zu vernetzen und zu verbreiten. Die Stipendien und ein möglicher Filmpreis wird

        vergeben, soweit dies aus Stiftungsmitteln möglich ist, die nicht zur Erfüllung der unter a) genannten Aufgaben benötigt werden.

   4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

   5. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der

       Körperschaft.

   6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,

       Unterstützungen oder Zuwendungen begünstigt werden.

   7. Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch verwirklichen, dass sie gemäß § 58 Nr. 2 AO Mittel für die Verwirklichung ihres

       steuerbegünstigten Zweckes an

       anderen ebenfalls steuer-begünstigten Körperschaften mit gleicher Zweckrichtung weiter gibt.

   8. Ferner darf sie Mittel für die Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte

       Körperschaft oder für die Verwirklichung dieser Zwecke durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts beschaffen.

 

 

§ 3 Stiftungsvermögen

 

  1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. In einzelnen Geschäftsjahren darf das Grundstockvermögen bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent in Anspruch genommen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren nach Entnahme sichergestellt ist, die Inanspruchnahme zur Sicherung der dauerhaften Zweckerfüllung oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet sind und der Vorstand die Maßnahme mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des jeweiligen Organs beschlossen haben. Eine wiederholte Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn die durch die vorangegangene Inanspruchnahme erfolgte Minderung des Grundstockvermögens wieder ausgeglichen worden ist.

  2. Die Substanz des Stiftungsvermögens ist nicht mit Verpflichtungen belastet, an Dritte wiederkehrende Leistungen zu erbringen.

  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftung Dritter und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträge im Rahmen der steuerlichen Vorschriften erhöht werden.

  4. Das von dem Stifter als „Kernwerk“ festgelegte Werk ist zu erhalten. Das übrige Werk des Künstlers und die vermachten Vermögenswerte können zum Aufbau eines Stiftungsstocks und/oder zur Erfüllung des Stiftungszwecks genutzt und auch veräußert werden.

  5. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden – unter Beachtung von § 58 Nr. 6 und 7 AO.

  6. Vermögensumschichtungen, auch in Immobilien, sind möglich. Rücklagenbildung ist nach den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig.

  7. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.

 

 

§ 4 Stiftungsorgane

 

Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand und

  2. der Stiftungsrat.

  3. die Geschäftsführung

Solange die Stiftung als Treuhandstiftung geführt wird, vertritt der Treuhänder, vertreten durch den Geschäftsführer die Stiftung wie ein Vorstand. Der Stiftungsrat bleibt so lange unbesetzt.

 

 

§ 5 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsmitglied (vertretungsberechtigter Vorstand), der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand kann durch Beschluss durch das Vorstandsmitglied aufgestockt werden.

  2. Der erste Vorstand wird im Gründungsgeschäft bestimmt. Der Stifter ist Vorstand auf Lebenszeit.

  3. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach fünf Jahren oder durch Tod oder durch Niederlegung. Spätestens mit Vollendung des 120. Lebensjahres soll die Amtszeit enden.

  4. Das Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt niederzulegen. Dem Stiftungsrat ist in diesem Fall mindestens drei Wochen vorher der Tag der Amtsniederlegung schriftlich mitzuteilen.

  5. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers fort. Wiederwahl ist möglich.

  6. Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Stiftungsrat ein neues Vorstandsmitglied.

  8. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands ist der staatlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.

 

 

§ 6 Aufgaben des Vorstands

 

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er handelt im Sinne des Stiftungsgedankens. Seine Aufgaben sind insbesondere

   a) die Vertretung der Stiftung nach innen und außen;

   b) die Festlegung von Entwicklungszielen und deren Kommunikation;

   c) die Steuerung und langfristige Ausrichtung der Stiftung auf ihre Entwicklungsziele;

   d) die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan;

   e) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens;

   f) die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich Vermögensübersicht;

   g) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

   h) Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates;

   i) im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat: Stiftungsrat zahlenmäßig erweitern, verkleinern;

   j) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und die Festsetzung ihrer/seiner Vergütung;

   k) die Überwachung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

 

 

§ 7 Beschlussfassung und Vorstandsarbeit

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen sowie auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

 

§ 8 Geschäftsführung

 

  1. Die Geschäftsführung besteht aus bis zu vier Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen, die vom Stiftungsvorstand bestimmt werden.

  2. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Der Stiftungsvorstand kann in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Richtlinien festlegen, denen die Geschäftsführung zu folgen hat.

  3. Die Geschäftsführung ist dem Stiftungsvorstand gegenüber verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

  4. Die Geschäftsführung hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne der §§ 86, 30 BGB.

  5. Der Geschäftsführer handelt im Rahmen seiner Funktion nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse der Stiftung.

    6. Der Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Handlungen oder Unterlassungen, die er in Ausübung seiner Tätigkeit als     

       Geschäftsführer vorgenommen hat, sofern

       diese Handlungen oder Unterlassungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig waren.

    7. Die Stiftung übernimmt die Haftung für Handlungen oder Unterlassungen des Geschäftsführers, die im Rahmen seiner Funktion und

       im Interesse der Stiftung

       vorgenommen wurden.

   8. Die Haftungsbefreiung gemäß dieser Klausel gilt nicht für Ansprüche Dritter, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen des

       Geschäftsführers ergeben, die gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder die Satzung der Stiftung verstoßen.

 

 

§ 8 Stiftungsrat

 

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens einem Stiftungsrat. Der Stiftungsrat und der Vorstand können einvernehmlich die Zahl der Stiftungsräte verändern. Der erste Stiftungsrat wird im Stiftungsgeschäft benannt.

  2. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht auch zugleich dem Vorstand angehören. Der Vorstand kann dem Stiftungsrat Vorschläge für neue Mitglieder machen.

  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Lebenszeit ernannt. Ein Stiftungsrat ist berechtigt, sein Amt niederzulegen. Dem Stiftungsrat ist in diesem Fall mindestens drei Wochen vorher der Tag der Amtsniederlegung schriftlich mitzuteilen.

  4. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das ausscheidende Mitglied die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers fort.

  5. Mitglieder des Stiftungsrates können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus seinem Amt aus, wird ein Ersatzmitglied durch den Stiftungsrat gewählt.

  6. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen

       stellvertretenden Vorsitzenden. Besteht der Stiftungsrat nur aus einem Mitglied, hat dies zugleich den Vorsitz inne. Wiederwahl ist

       zulässig.

 

 

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

 

  1. Der Stiftungsrat kontrolliert, berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Dem Stiftungsrat kommt Überwachungsfunktion zu.

  2. Der Stiftungsrat kann zur Erfüllung dieser Tätigkeit einen Stiftungsrat zur Teilnahme an Vorstandssitzungen entsenden. Der Vorstand hat den Stiftungsrat jährlich bei mindestens einer Vorstandssitzung als redeberechtigten, beratenden Gast zuzulassen. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen.

  3. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a) Wahl des Vorstandsmitglieds;

     b) Abberufung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund;

     c) Beratung des Vorstands;

     d) Kontrolle der Vorstandstätigkeit durch Wahrnehmung eines umfassenden Informations- und Einsichtsrechts;

     e) Erarbeitung von Empfehlungen zu den Zielen und Zwecken der Stiftungsarbeit;

     f) Erörterung der Finanz- und Wirtschaftsplanung bzw. der Mittelverwendung und die Erarbeitung von Empfehlungen für die Vermögens-        Wirtschafts- und Finanzführung  sowie die Mittelverwendung;

     g) Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

     h) Entlastung des Vorstandes

     i) bei Bedarf: Genehmigung der Vorstandsvergütung;

     j) im Einvernehmen mit dem Vorstand: Stiftungsrat zahlenmäßig erweitern, verkleinern.

 

 

§ 10 Beschlussfassung des Stiftungsrates

 

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen sowie auf schriftlichem oder elektronischem Wege. An Sitzungen können abwesende Mitglieder auch auf elektronischem Wege teilnehmen oder andere Stiftungsratsmitglieder schriftlich mit ihrer Vertretung bevollmächtigen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

 

§ 11 Vergütung der Organmitglieder

 

  1. Der Vorstand kann eine den Aufgaben und dem damit verbundenen Zeitaufwand angemessene Vergütung beschließen. Sie wird durch den Vorstand festgesetzt und bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung des Stiftungsrates. Die Vorstände haben zudem Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz. Eine Vergütung, Auslagen und Aufwandsersatz sind nur zulässig, soweit die Zweckverwirklichung durch den Ersatz nicht gefährdet wird.

  2. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen und angemessenen Auslagen, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen. Der Stiftungsrat kann den Mitgliedern des Stiftungsrats zur Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit die Ehrenamtspauschale nach dem EStG gewähren.

  3. Kein Vorstandsmitglied erhält neben dem Gehalt und dem Ersatz barer Auslagen irgendwelche Gewinnanteile und / oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  4. Bei seinem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung erhält niemand einen Anteil am Stiftungsvermögen.

 

 

§ 12 Satzungsänderung

 

  1. Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht verändert oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die Änderung wesentlich erleichtert wird. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden. Eine Anpassung der Satzung zum Erhalt und zum Fortbestand der Gemeinnützigkeit ist – ohne das Wesen und die Ziele zu verändern – zulässig. Zu Lebzeiten des Stifters kann die Satzung angepasst werden, um die Zweckverwirklichung zu verbessern oder zu erweitern.

  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich oder sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert werden. Weitere Stiftungszwecke können verfolgt werden, wenn die Erweiterung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Ursprungszweckes nicht gefährdet, insbesondere wenn die Erträge des Stiftungsvermögens nur teilweise für die Verwirklichung des Ursprungszweckes benötigt werden. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

  3. Die Stiftungsorgane können die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist oder die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und auch die dauernde und nachhaltige Erfüllung eines geänderten Zweckes nach Abs. 2 nicht in Betracht kommt.

  4. Beschlüsse zu Abs. 1 bis 3 sind einvernehmlich vom Vorstand und vom Stiftungsrat zu beschließen. Die Beschlüsse sind der Stiftungsbehörde umgehend zuzuleiten. Die Satzungsänderung wird erst mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

 

 

§ 13 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Es wird die Auflage erteilt, die oben genannten Stiftungszwecke fortzuführen, soweit dies möglich ist.

 

Sollte die Körperschaft nicht mehr bestehen, nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein oder die Vermögensübertragung aus irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden können, so fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.

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§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde der Stiftungsaufsicht, in Kraft.

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